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Meine Ausgangslage

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: August 2020

1. Allgemeine Nutzungsbedingungen

1.1. Geltungsbereich und Vertragspartner

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen suissetec und suissetec Kunden. Sie gelten zudem für alle angebotenen Produkte und Lieferkanäle (wie z. B. Web Shop, Web Apps, E-Books, Lizenzen etc.)

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Fassung. Die Adresse und Kontaktdetails Ihres Vertragspartners sind:

Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec) Auf der Mauer 11
Postfach 8021 Zürich
E-Mail: info@suissetec.ch Telefon: +41 43 244 73 00

Handelsregister: CH-020.6.000.741-8
UID MWST: CHE-109.817.396
IBAN: CH32 0900 0000 8000 0755 5

1.2. Bestellungen & Retouren

Bestellungen sind in jedem Fall verbindlich. Es werden keine Ansichts- oder Auswahlsendungen zugestellt. Bestellte Artikel werden nicht zurückgenommen, da die Produktion auf Bestellung erfolgt (On Demand).

Reklamationen betreffend Falschlieferungen werden nur innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware akzeptiert.

1.3. Preis, Faktura, Versandkostenanteil, Zahlungsfrist, Rabatte

Für die Preisfestlegung gilt der Zeitpunkt der Bestellung. Preisänderungen, die während der Auftragsausführung zur Anwendung kommen, werden nicht berücksichtigt. Alle Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer sowie Porto- und Versandkosten. Je nach Destination und Gewicht der Lieferung können zusätzliche Kosten entstehen (Zoll, zusätzliche Portokosten etc.). Diese werden ebenfalls in Rechnung gestellt. Die Faktura liegt in der Regel der Sendung bei.

Die Zahlungsfrist ist 30 Tage netto. Bei Zahlungsverzug ist ein Verzugszins von 5 % p. a. geschuldet. Ab der 2. Mahnung hat der Schuldner zusätzlich eine Mahngebühr von 20 CHF zu entrichten.

suissetec kann Preisänderungen jederzeit ohne Vorankündigung vornehmen. Im Verkaufspreis sind keine Supportdienstleistungen inbegriffen.

1.4. Datenschutz

Ihre Daten werden von uns im Einklang mit den Bestimmungen des schweizerischen Datenschutzrechts behandelt. Personenbezogene Daten werden nur erhoben, gespeichert und bearbeitet, wenn dies für die Erbringung der Dienstleistung (inkl. Rechnungstellung und Pflege der Kundenbeziehungen) notwendig ist. suissetec Kunden erklären sich einverstanden, dass ihre Daten für genannte Zwecke erhoben, gespeichert und bearbeitet werden. Zudem erklären sie sich einverstanden, dass für die Dienstleistungserbringung zugezogene Dritte, unter Einhaltung der Vertraulichkeit, ebenfalls Zugriff auf die Daten haben.

1.5. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Anwendbar ist schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Gerichtsstand ist Zürich.

1.6. Schlussbestimmungen

Die von suissetec herausgegebenen Drucksachen sind urheberrechtlich geschützt und tragen den Vermerk Copyright. Nachdrucke und Kopien dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung von suissetec erfolgen. Im Zuwiderhandlungsfall droht eine Konventionalstrafe oder Klage.

Technische Änderungen, Irrtümer und Druckfehler bleiben vorbehalten. Gerichtsstand ist Zürich.

Kunden können Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht übertragen. Bei Geschäftsübergaben von Personengesellschaften oder Einzelfirmen kann suissetec die Übertragung des Vertrags auf einen neuen Inhaber bewilligen.

Dieser Vertrag ersetzt alle früher abgeschlossenen Verträge (SSIV und ClimaSuisse) und untersteht schweizerischem Recht.

Diese AGB werden ins Französische und Italienische übersetzt. Die deutsche Version geht jedoch immer vor.

2. Ergänzende Nutzungsbedingungen für digitale Produkte

2.1. Download-Produkte

suissetec Kunden können bestimmte Download-Produkte erwerben und diese auf beliebigen Endgeräten (z. B. Tablet, Smartphone, Desktop Computer etc.) speichern.

2.2. Besondere Regeln zu E-Books

suissetec Kunden erhalten einen Aktivierungscode für die Plattform edu.suissetec.ch. Der Aktivierungscode kann auf maximal 3 Geräten verwendet werden. E-Books können über den Browser oder die App „suissetecEdu“ (im App Store oder Google Play Store erhältlich) aufgerufen werden.

Ein E-Book kann weder heruntergeladen noch gedruckt werden. Um E-Books lesen zu können, sind entsprechende Endgeräte erforderlich. Es ist in der Verantwortung des Kunden, diese zu beschaffen.

2.3. Urheberrecht bei Downloads

Sämtliche Downloads sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde erhält das einfache, nicht exklusive, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch gemäss Urheberrechtsgesetz in der jeweils angebotenen Art und Weise zu nutzen.

Dem Kunden wird gestattet, Downloads herunterzuladen und ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch auf eigene Endgeräte seiner Wahl zu speichern. Darüber hinaus ist es nicht gestattet, Downloads in irgendeiner Weise inhaltlich oder redaktionell zu ändern oder geänderte Versionen zu benutzen, für Dritte zu kopieren, öffentlich zugänglich zu machen bzw. weiterzuleiten, im Internet oder in andere Netzwerke entgeltlich oder unentgeltlich einzustellen, sie nachzuahmen, auszudrucken, weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen. Verstösse haben rechtliche Konsequenzen.

3. Ergänzende Vertrags- und Nutzungsbedingungen für Kalkulationslizenzen

3.1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Kalkulationsdaten-Nutzungsvertrags (Lizenzvertrags) bildet die Übertragung von nicht ausschliesslichen Nutzungsrechten an den suissetec Kalkulationsdaten (nachfolgend “Kalkulationsdaten“ genannt) für die im suissetec Web Shop kostenpflichtig erworbenen Branchenteile.

Als Nutzung im Sinne dieses Vertrags gilt jedes ganze oder teilweise Einlesen oder Übermitteln von maschinell lesbaren Kalkulationsdaten in das Informatiksystem des Lizenznehmers zur Erstellung und Berechnung von Baudokumenten für betriebseigene Zwecke. Änderungen der Kalkulationsdaten und deren Kombination mit anderen Datenbeständen sind zu betriebseigenen Zwecken gestattet. Eine weitergehende Nutzung ist untersagt.

Lizenznehmern ist es nicht gestattet, Unterlizenzen zu erteilen. Wollen Lizenznehmer die Kalkulationsdaten am Hauptsitz und an Zweigniederlassungen nutzen, muss dazu je eine separate Datennutzungslizenz erworben werden.

Die NPK-Kapitel 343, 361, 363, 364, 365, 367 und 368 gelten zusätzlich für 1 Concurrent User (Das Concurrent-User-Lizenzmodell beschreibt in der Informationstechnologie die Lizenzierungsform, bei der die maximale Anzahl der Benutzer festgelegt wird, die gleichzeitig auf eine Ressource zugreifen dürfen). suissetec kann aus Kulanz die Anzahl Concurrent User auf maximal 4 erhöhen. Ab 5 resp. 9 Concurrent Usern muss eine zweite resp. dritte Lizenz erworben werden.

suissetec Mitglieder sind berechtigt, NPK-Kapitel zur Erstellung von Leistungsverzeichnissen (Devis) unentgeltlich zu nutzen. Die Abgabe der NPK an Nichtmitglieder von suissetec zwecks devisieren setzt immer eine kostenpflichtige Lizenz bei CRB voraus. Die Nutzung der NPK für die Kalkulation und Offertstellung ist allerdings auch für Nichtmitglieder ohne Zusatzlizenz möglich.

Bei sämtlichen Preisen handelt es sich nicht um Preisempfehlungen, sondern um Beispiele mit öffentlich zugänglichen Kostenelementen (z. B. Katalogpreise, Sozialleistungen etc.).

3.2. Lieferung der Kalkulationsgrundlagen

Die Kalkulationsdaten werden gemäss einem von suissetec festgelegten Datenformat und nur in ganzen Branchenpaketen geliefert. Die Lieferung an den Lizenznehmer erfolgt ausschliesslich über einen Software-Partner, welcher mit suissetec einen Datenlieferungs-Vertrag abgeschlossen und die entsprechenden Tests bestanden hat. Der Name des ausgewählten Software-Partners ist bei der Bestellung anzugeben.

Sollte der Lizenznehmer im Verlaufe der Dauer dieses Vertrags einen anderen Software-Partner berücksichtigen wollen, so bleibt der Vertrag weiterhin gültig. Hingegen ist suissetec erst zur Lieferung an den neuen Software-Partner verpflichtet, wenn dieser die oben genannten Bedingungen erfüllt.

3.3. Überarbeitung der Kalkulationsdaten

Die Kalkulationsdaten werden fortlaufend aktualisiert. suissetec liefert die aktuellen Kalkulationsdaten in der Regel einmal jährlich an die Software-Partner aus.

3.4. Gebühren

Dieser Vertrag unterliegt keiner schriftlichen Unterschriftspflicht und tritt durch den Kauf im suissetec Web Shop mit Akzeptieren dieser AGB auf unbestimmte Zeit in Kraft. Lizenznehmer haben für das Recht auf Nutzung der Kalkulationsdaten pro Branchenteil eine jährliche Lizenzgebühr zu entrichten. Die jährliche Lizenzgebühr ist geschuldet, solange dieser Vertrag dauert, unabhängig davon, ob die Kalkulationsdaten während der Vertragsdauer vom Lizenznehmer auch tatsächlich benutzt werden. Die Lizenzgebühr ist immer für ein ganzes Jahr geschuldet, unabhängig davon, ob die Daten genutzt werden oder nicht.

suissetec legt die Höhe der Lizenzgebühr auf Basis einer Vollkostenrechnung fest. Nichtmitglieder bezahlen den vollen Preis, Mitglieder profitieren von einer Ermässigung gegenüber dem Vollkostenpreis, da sie über die Mitgliedschaft die erforderlichen Ressourcen mitfinanzieren. Eine Änderung der Lizenzgebühr mit Wirkung auf die nächste Verrechnungsperiode teilt suissetec den Lizenznehmern schriftlich mit. Die Vertragspartner sind jederzeit berechtigt, den Lizenzvertrag durch schriftliche Kündigung auf Ende der laufenden Verrechnungsperiode zu kündigen, wenn sie mit der Preisanpassung nicht einverstanden sind. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Kündigung durch den Lizenznehmer, so gilt die neue Lizenzgebühr als akzeptiert. Mit dem Akzeptieren dieser AGB ist der Lizenznehmer einverstanden, dass bei einem allfälligen Erlöschen der Mitgliedschaft ab der nächsten Verrechnungsperiode der Nichtmitgliederpreis (Vollkostenpreis) zur Anwendung kommt. Beide Preise sind im suissetec Web Shop transparent deklariert.

Die Lizenzgebühr wird jährlich fakturiert. Für das Mahnwesen und den Verzug gelangen – vorbehaltlich fristloser Kündigung des Vertrags durch suissetec – die allgemeinen Geschäftsbedingungen von suissetec gemäss Paragraf 1.3 zur Anwendung.

3.5. Gewährleistung

suissetec haftet weder für die Richtigkeit noch für die Vollständigkeit oder für eine bestimmte Verwendbarkeit der Kalkulationsdaten. Insbesondere haftet suissetec weder für direkte noch für Folgeschäden aus der Nutzung der Kalkulationsdaten oder Schäden infolge Verzugs bei Auslieferung der Daten, ausser diese seien auf Absicht oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.

Jede Gewährleistung oder Haftung für Zusicherungen des Software-Partners ist wegbedungen.

3.6. Kopierverbot

Lizenznehmern ist es grundsätzlich untersagt, Kalkulationsdaten zu kopieren. Hingegen dürfen Kopien zu internen Zwecken (Datensicherung, weitere Arbeitsplätze am gleichen Firmensitz) erstellt werden.

3.7. Änderung der Kalkulationsdaten und Schutzrechte

Lizenznehmer sind berechtigt, die Kalkulationsdaten für betriebliche (ausschliesslich interne) Zwecke zu ändern und mit anderen Datenbeständen zu kombinieren. Diese geänderten Fassungen unterliegen ebenfalls den Bestimmungen dieses Kalkulationsdaten-Nutzungsvertrags.

Die Kalkulationsdaten sind zu Gunsten von suissetec immaterialgüterrechtlich geschützt. Dasselbe gilt auch für vom Lizenznehmer abgeänderte Fassungen. Die Rechte für die CRB-Standards liegen bei der CRB.

3.8. Geheimhaltung

Lizenznehmer verpflichten sich, während der Dauer und auch nach Beendigung des Vertrags sämtliche übergebenen Kalkulationsdaten und Unterlagen sowie die ihnen vermittelten Kenntnisse vertraulich zu behandeln und diese keinen Dritten zugänglich zu machen bzw. bekanntzugeben.

3.9. Haftung des Lizenznehmers für seine Mitarbeiter

Lizenznehmer stellen sicher, dass alle Personen, die Zugang zu den Kalkulationsdaten haben, die den Lizenznehmern vertraglich auferlegten Verpflichtungen einhalten. Sie haften für ihre Mitarbeiter.

3.10. Überprüfung der Kalkulationsdaten/Programme

suissetec hat jederzeit das Recht, die Kalkulationsdaten und Programme selbst oder durch einen von ihr bestimmten Dritten auf ihre vertragsgemässe Verwendung zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt durch Besichtigung und Probeläufe auf dem Informatik-System des Lizenznehmers oder auf andere geeignete Weise. Lizenznehmer können für die dadurch entstandenen Kosten keine Forderungen geltend machen.

3.11. Vertragsdauer/Kündigung

Dieser Vertrag unterliegt keiner schriftlichen Unterschriftspflicht und tritt durch den Kauf im suissetec Web Shop mit Akzeptieren dieser AGB auf unbestimmte Zeit in Kraft. Die Vertragspartner sind jederzeit berechtigt, den Lizenzvertrag durch schriftliche Kündigung auf Ende der Verrechnungsperiode zu kündigen.

suissetec ist zur fristlosen schriftlichen Kündigung des Vertrags mit allen Konsequenzen der Vertragsauflösung berechtigt, wenn Lizenznehmer trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Lizenzgebühr um mehr als 30 Tage in Verzug sind. Lizenznehmer haben das Recht, diesen Vertrag innert 30 Tagen seit Empfang der Mitteilung über die Änderung der Lizenzgebühr schriftlich zu kündigen, wenn sie mit der Änderung nicht einverstanden sind. Die Konkurseröffnung gegenüber Lizenznehmern bewirkt die Aufhebung des Lizenzvertrags vorbehaltlich des Eintritts eines Rechtsnachfolgers mit Einverständnis von suissetec. Die Kalkulationsdaten müssen gelöscht bzw. vernichtet werden, sofern kein Geschäftsnachfolger, der in die Stellung des Lizenznehmers eintritt, vorhanden ist. Ist ein Geschäftsnachfolger vorhanden, kann suissetec die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf diesen bewilligen, sofern der neu eintretende Lizenznehmer die noch offenen Lizenzgebühren vollumfänglich übernimmt. suissetec informiert das Konkursamt über die Übernahme des Lizenzvertrags. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Ansprüche von suissetec nach Art. 232 SchKG.

3.12. Vernichtung des Datenmaterials

Bei Beendigung dieses Vertrags oder Teilen davon ist der Lizenznehmer verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien der Kalkulationsdaten zu vernichten bzw. zu löschen.

suissetec behält sich jederzeit das Recht auf Kontrolle über die vollständige Löschung der Kalkulationsdaten beim Lizenznehmer vor. suissetec hat das Recht, die Vernichtung bzw. Löschung der Kalkulationsdaten selbst oder durch einen von ihr bestimmten Dritten vorzunehmen, wenn der Lizenznehmer den vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Die dadurch verursachten Kosten gehen zu Lasten des Lizenznehmers.

3.13. Konventionalstrafe

Im Fall einer Vertragsverletzung ist eine Konventionalstrafe geschuldet. Diese beträgt 30 000 CHF pro Branchenteil und Vertragsverletzungsfall.

Lizenznehmer verpflichten sich in jedem Fall, den Vertragszustand wiederherzustellen und einen allfälligen Schaden zu ersetzen.

4. Ergänzende Vertrags- und Nutzungsbedingungen für Web-App-Lizenzen

4.1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Web-App-Nutzungsvertrags (Lizenzvertrags) bildet die Übertragung von nicht ausschliesslichen Nutzungsrechten an den suissetec Web Apps.

Die Web Apps werden im Concurrent-User-Modell erworben. Das Concurrent-User-Lizenzmodell beschreibt in der Informationstechnologie die Lizenzierungsform, bei der die maximale Anzahl der Benutzer festgelegt wird, die gleichzeitig auf eine Ressource zugreifen dürfen.

Bei sämtlichen Preisen handelt es sich nicht um Preisempfehlungen, sondern um Beispiele mit öffentlich zugänglichen Kostenelementen (z. B. Katalogpreise, Sozialleistungen etc.).

4.2. Lieferung der Web Apps

Die Web Apps werden exklusiv über das suissetec Gebäudetechnikportal (Service Center) bedient.

4.3. Überarbeitung der Web Apps

Die Web Apps werden fortlaufend aktualisiert.

4.4. Gebühren

Dieser Vertrag unterliegt keiner schriftlichen Unterschriftspflicht und tritt durch den Kauf im suissetec Web Shop mit Akzeptieren dieser AGB auf unbestimmte Zeit in Kraft. Lizenznehmer haben für das Recht auf Nutzung pro Web App eine jährliche Lizenzgebühr zu entrichten. Die jährliche Lizenzgebühr ist geschuldet, solange dieser Vertrag dauert, unabhängig davon, ob die Web App während der Vertragsdauer vom Lizenznehmer auch tatsächlich benutzt wird. Die Lizenzgebühr ist immer für ein ganzes Jahr geschuldet, unabhängig davon, ob die Daten genutzt werden oder nicht. suissetec legt die Höhe der Lizenzgebühr auf Basis einer Vollkostenrechnung fest. Nichtmitglieder bezahlen den vollen Preis, Mitglieder profitieren von einer Ermässigung gegenüber dem Vollkostenpreis, da sie über die Mitgliedschaft die erforderlichen Ressourcen mitfinanzieren. Eine Änderung der Lizenzgebühr mit Wirkung auf die nächste Verrechnungsperiode teilt suissetec den Lizenznehmern schriftlich mit. Die Vertragspartner sind jederzeit berechtigt, den Lizenzvertrag durch schriftliche Kündigung auf Ende der laufenden Verrechnungsperiode zu kündigen, wenn sie mit der Preisanpassung nicht einverstanden sind. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Kündigung durch den Lizenznehmer, so gilt die neue Lizenzgebühr als akzeptiert.

Mit dem Akzeptieren dieser AGB ist der Lizenznehmer einverstanden, dass bei einem allfälligen Erlöschen der Mitgliedschaft ab der nächsten Verrechnungsperiode der Nichtmitgliederpreis (Vollkostenpreis) zur Anwendung kommt. Beide Preise sind im suissetec Web Shop transparent deklariert.

Die Lizenzgebühr wird jährlich fakturiert. Alle Rechnungen sind netto innert 30 Tagen zu begleichen. Für das Mahnwesen und den Verzug gelangen – vorbehaltlich fristloser Kündigung des Vertrags durch suissetec – die allgemeinen Geschäftsbedingungen von suissetec gemäss Paragraf 1.3 zur Anwendung.

4.5. Gewährleistung

suissetec haftet weder für die Richtigkeit noch für die Vollständigkeit oder für eine bestimmte Verwendbarkeit der Web Apps. Insbesondere haftet suissetec weder für direkte noch für Folgeschäden aus der Nutzung der Web Apps oder Schäden infolge Verzugs bei Auslieferung der Daten, ausser diese seien auf Absicht oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.

suissetec haftet nicht für die korrekte Speicherung der Daten auf der Plattform, Lizenznehmer sind selbst verantwortlich für die Sicherung ihrer Daten auf ihren eigenen lokalen Laufwerken.

4.6. Haftung des Lizenznehmers für seine Mitarbeiter

Lizenznehmer stellen sicher, dass alle Personen, die Zugang zu den Web Apps haben, die den Lizenznehmern vertraglich auferlegten Verpflichtungen einhalten. Sie haften für ihre Mitarbeiter.

4.7. Vertragsdauer/Kündigung

Dieser Vertrag unterliegt keiner schriftlichen Unterschriftspflicht und tritt durch den Kauf im suissetec Web Shop mit Akzeptieren dieser AGB auf unbestimmte Zeit in Kraft. Die Vertragspartner sind jederzeit berechtigt, den Lizenzvertrag durch schriftliche Kündigung auf Ende der Verrechnungsperiode zu kündigen.

suissetec ist zur fristlosen schriftlichen Kündigung des Vertrags mit allen Konsequenzen der Vertragsauflösung berechtigt, wenn Lizenznehmer trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Lizenzgebühr um mehr als 30 Tage in Verzug sind. Lizenznehmer haben das Recht, diesen Vertrag innert 30 Tagen seit Empfang der Mitteilung über die Änderung der Lizenzgebühr schriftlich zu kündigen, wenn sie mit der Änderung nicht einverstanden sind. Die Konkurseröffnung gegenüber Lizenznehmern bewirkt die Aufhebung des Lizenzvertrags vorbehaltlich des Eintritts eines Rechtsnachfolgers mit Einverständnis von suissetec. Die Web-App-Daten auf dem suissetec Gebäudetechnikportal werden gelöscht, sofern kein Geschäftsnachfolger, der in die Stellung des Lizenznehmers eintritt, vorhanden ist. Ist ein Geschäftsnachfolger vorhanden, kann suissetec die Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf diesen bewilligen, sofern der neu eintretende Lizenznehmer die noch offenen Lizenzgebühren vollumfänglich übernimmt. suissetec informiert das Konkursamt über die Übernahme des Lizenzvertrags. Vorbehalten bleibt die Geltendmachung der Ansprüche von suissetec nach Art. 232 SchKG.

4.8. Vernichtung des Datenmaterials

Bei Beendigung dieses Vertrags oder Teilen davon löscht suissetec die auf dem Gebäudetechnikportal gespeicherten Daten. Der Lizenznehmer ist selbst verantwortlich für die rechtzeitige lokale Abspeicherung der Daten.

Die Demo-Version darf ausschliesslich zu Testzwecken genutzt werden. Die abgespeicherten Projekte sind öffentlich zugänglich und werden jede Nacht automatisch gelöscht.

4.9. Konventionalstrafe

Im Fall einer Vertragsverletzung ist eine Konventionalstrafe geschuldet. Diese beträgt 30 000 CHF pro Web App und Vertragsverletzungsfall.

Lizenznehmer verpflichten sich in jedem Fall, den Vertragszustand wiederherzustellen und einen allfälligen Schaden zu ersetzen.