Nach einem erfolgreichen Abschluss der ersten beruflichen Grundbildung kann eine Zweitausbildung absolviert werden. Die Lehrdauer einer Zusatzlehre hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf eine Verkürzung der beruflichen Grundbildung. Über den Umfang der Verkürzung der Berufslehre entscheidet in jedem Fall der Kanton. Die Verantwortung der Umsetzung obliegt dem Betrieb. Die Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für die Gebäudetechnikberufe hat eine Empfehlung ausgearbeitet. Dabei werden Lernende und Betriebe durch die suissetec Sektionen und durch die OdA (Organisationen der Arbeitswelt, also zum Beispiel Berufsverbände) unterstützt. In den Bildungsverordnungen (Art. 2 Abs. 2) ist festgehalten, dass der Inhaber eines Berufsattests EBA das erste Jahr der beruflichen Grundbildung EFZ angerechnet wird.